Gesetzliche Vorgaben - GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020)
Regelungen für den Neubau und bei wesentlichen Änderungen am Bestand:
Seit 2002 gilt bereits die Verpflichtung, bei Neubau und nach wesentlichen Änderungen von
Bestandsgebäuden, wie bspw. bei wesentlichen Erweiterungen, bei Änderungen zur Erzielung
umfangreicher Energieeinsparungen oder bei Dachgeschossausbauten, einen Energieausweis zu
erstellen, dessen Ausstellungsberechtigung nicht durch das GEG sondern nach der Bauvorlage-
berechtigung der Bundesländer geregelt ist.
Dieser Energieausweis ist auf der Grundlage des Energiebedarfs auf Basis von § 80 GEG auszustellen.
Für "Vor-Ort-Beratungen" sowie des "ISFP" werden Energieverbrauch und Energiebedarf berücksichtigt.
Ein Energiebedarfsausweiß ist auch bei Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten auszustellen,
deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden war und wenn dieses als Wohnungs- oder Teileigentum
verkauft werden soll.
Regelungen für den Baubestand bei Verkauf, Vermietung etc.
Bereits mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung EnEV 2007 wurde die Ausstellung von Energieausweisen für alle
Bestandsgebäude eingeführt und wer zur Ausstellung der erforderlichen Energieausweise berechtigt ist, wird in § 88 GEG geregelt.
Seit Einführung der EnEV 2007 müssen alle, die ihr Haus verkaufen, neu vermieten (auch nur teilweise) oder verpachten wollen,
den potentiellen Käufern oder Mietern den Ausweis zugänglich machen, dessen Ausstellung aktuell in § 79 und 80 GEG geregelt ist.
Einführungsfristen für Bedarfs- und Verbrauchsausweise für bestehende Gebäude:
Ab 01.07.2008 wurden Energieausweise für Wohngebäude, die bis 1965 fertiggestellt wurden, verpflichtend.
Für alle anderen Wohngebäude gilt die Ausweispflicht seit dem 01.01.2009.
Seit dem 01.10.2008 müssen Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als 5 Wohnungen haben
und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden.
Sofern bei Baufertigstellung bereits das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 eingehalten wurde
oder das Gebäude durch spätere Änderungen auf mindestens dieses Anforderungsniveau gebracht wurde,
gilt für diese Gebäude gleichermaßen Wahlfreiheit zwischen erfasstem Energieverbrauchsausweis und
berechnetem Energiebedarfsausweis, wie für alle anderen (größeren) Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude.
Für Nichtwohngebäude, also öffentliche Gebäude mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche mit Publikumsverkehr,
begann die Verpflichtung incl. öffentlich sichtbar machen des Ausweises am 01.07.2009.
Seit Einführung des GEG zum 01. November 2020 gilt,
dass bei Fertigstellung eines Neubaus und bei Änderungen an Bestandgebäuden nach § 48 GEG
(§§ 46 bis 51 / Kapitel 3 - Bestehende Gebäude)
und unter Berücksichtigung der Vorschriften des GEG gemäß § 80 ff GEG
ein Energiebedarfsauweis ausgestellt ausgestellt werden muss.
Die Kennwerte in den Ausweisen geben den jährlichen Energieverbrauch bzw. den Energiebedarf eines Gebäudes pro m2 Nutzfläche an.
Man unterscheidet je nach Berechnungsverfahren zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.